Marktanalysen
DAC7-Meldung für Vermietungen: Was das Finanzamt erfährt
Bei Vermietungen, die über eine Plattform im Anwendungsbereich gebucht werden, verpflichtet DAC7 (Richtlinie (EU) 2021/514) den Betreiber, den Vermieter, jede inserierte Immobilie, die vermieteten Tage und das Entgelt je Quartal an eine Steuerbehörde zu melden, die diese Daten innerhalb der EU austauscht. Diese Analyse liest die Richtlinie anhand des deutschen und des spanischen Textes, benennt, was für Italien nicht geöffnet werden konnte, und beschreibt die Mitteilung, ohne zu sagen, was ein Investor erklären muss.
IllustrationWichtigste Erkenntnisse
- - DAC7 (Richtlinie (EU) 2021/514) macht den Plattformbetreiber, nicht den Vermieter, zur meldepflichtigen Partei (Real Decreto 117/2024, Präambel I, BOE vom 31. Januar 2024; gemessen, Gesetzestext).
- - Deutschland legt die Meldung auf den 31. Januar des Jahres nach der Identifizierung des Verkäufers als meldepflichtig fest (PStTG § 13 Abs. 1; gemessen, Gesetzestext).
- - Spanien legt die Meldung auf den Monat Januar des Jahres nach der Identifizierung fest und ersetzt für Vermietungen das modelo 179 (RD 117/2024, Artikel 54 ter.6 und Präambel III; gemessen, Gesetzestext).
- - Bei Vermietungen enthält der Bericht die Anschrift jeder angebotenen Immobilie, die vermieteten Tage und das Entgelt je Quartal (PStTG § 14 Abs. 4; RD 117/2024, Artikel 54 ter.4; gemessen, Gesetzestext).
- - Eine Einheit, die eine Immobilie mehr als 2.000 Mal vermietet, ist nur ausgenommen, wenn die Plattform denselben Eigentümer nachweisen kann (PStTG §§ 4 Abs. 5, 19 Abs. 2; RD 117/2024, Artikel 5.4.c; gemessen, Gesetzestext).
- - Die deutschen Bußgeldobergrenzen betragen je nach Stufe 50.000 €, 30.000 € und 5.000 € (PStTG § 25 Abs. 2; gemessen, Gesetzestext).
- - Ein spanischer Betreiber darf sich auf Prüfungen von Verkäufern stützen, die innerhalb der vorangegangenen 36 Monate vorgenommen wurden (RD 117/2024, Artikel 7.3; gemessen, Gesetzestext).
- - Das Decreto 32/2023 Italiens zeigt Artikel 1 als durch das Decreto 141/2026 aufgehoben, mit ab dem 1. Januar 2027 geltendem Text (Normattiva, gelesen am 25. Oktober 2026; gemessen, Gesetzestext, wobei die Wirkung der konsolidierten Fassung nicht eingestuft ist).
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Meldet eine Vermietungsplattform Vermietungen nach DAC7 an die Steuerbehörde?
Für Plattformen im Anwendungsbereich bedeutet DAC7, dass der Betreiber und nicht der Vermieter jede vermietete Immobilie an eine Steuerbehörde meldet, und dass diese Behörde die Daten weitergibt. Das Instrument ist die Richtlinie (EU) 2021/514, die die Richtlinie 2011/16/EU der EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden geändert hat. Ihr Anhang V enthält die Melde- und Sorgfaltspflichten, und jeder Mitgliedstaat setzt sie in nationales Recht um. Der Investor, der ein Inserat liest, begegnet daher drei Ebenen: der Richtlinie, der nationalen Umsetzung und dem eigenen Verfahren der Plattform. Diese Analyse beschreibt die ersten beiden und berührt die dritte nicht.
DAC7 ist die gängige Bezeichnung für die Änderung von 2021, die eine verpflichtende Meldung durch Betreiber digitaler Plattformen geschaffen hat.** Das spanische Dekret, das sie umsetzt, nennt für die Richtlinie zwei Hauptziele, nämlich den bestehenden Rahmen für den Informationsaustausch zu verbessern und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf neue Bereiche auszudehnen, und stellt fest, dass für die Betreiber digitaler Plattformen eine neue Meldepflicht eingeführt wird (Real Decreto 117/2024, Präambel I, BOE vom 31. Januar 2024). Der Betreiber erhebt Daten über seine Verkäufer, prüft sie und übermittelt sie an eine Steuerverwaltung. Die Aussage ist als gemessen eingestuft, da sie dem Wortlaut des Dekrets entspricht.
Die Vermietung von Immobilien ist eine von vier Tätigkeiten, die der deutsche Text als meldepflichtig nennt. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) führt in § 5 Absatz 1 die zeitlich befristete Überlassung der Nutzung von unbeweglichem Vermögen, persönliche Dienstleistungen, den Verkauf von Waren und die zeitlich befristete Überlassung der Nutzung von Verkehrsmitteln auf. Der spanische Text behandelt jede Vermietung oder zeitweilige Nutzungsüberlassung einer Immobilie als relevante Tätigkeit (Artikel 54 ter der Verordnung über die Steuerverwaltung, geändert durch das Real Decreto 117/2024). Keine der für diese Analyse gelesenen Passagen legt eine Mindestzahl an Nächten fest.
Diese Analyse beschreibt, was mitgeteilt wird, und lässt die eigene Situation des Investors außen vor. Ob eine Zahlung steuerpflichtig ist, mit welchem Satz und bei wem, richtet sich nach dem Einkommensteuerrecht des jeweiligen Landes, das hier nicht gelesen wird. Es wird keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung erteilt, und für diese Frage ist ein Berater im jeweiligen Land der richtige Ansprechpartner. Im Folgenden steht der Wortlaut der Meldevorschriften, jeweils mit dem Grad der Verlässlichkeit jeder Angabe daneben.
Wer ist Plattformbetreiber, und wer ist meldepflichtiger Verkäufer?
Der Betreiber wird dadurch definiert, was er zu leisten übernimmt, nicht dadurch, wie er sich selbst bezeichnet. Der deutsche Text definiert einen Plattformbetreiber als jede juristische Person, die sich verpflichtet, einem Verkäufer eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen (PStTG § 3 Absatz 2). Ein Verkäufer ist ein im Meldezeitraum auf der Plattform registrierter Nutzer, der eine relevante Tätigkeit anbieten kann (§ 4 Absatz 2). Ein aktiver Verkäufer ist, wer in diesem Zeitraum eine relevante Tätigkeit ausübt oder dafür ein Entgelt erhält (§ 4 Absatz 4). Die Meldung folgt der Tätigkeit, nicht der Registrierung.
Ein meldepflichtiger Verkäufer ist ein aktiver Verkäufer mit EU-Bezug, der nicht ausgenommen ist. Das PStTG behandelt einen aktiven Verkäufer als meldepflichtig, wenn er in Deutschland oder in einem anderen EU-Staat ansässig ist oder dort belegene Immobilien vermietet hat, sofern keine Ausnahme greift (§ 4 Absatz 6). Das zweite Merkmal ist für grenzüberschreitende Eigentümer wichtig, denn die Lage der Immobilie begründet einen Meldebezug, der unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers besteht. Das spanische Dekret kommt zum selben Ergebnis, indem es die Daten an den Mitgliedstaat sendet, in dem die Immobilie liegt (Präambel III).
Welche Behörde die Meldung erhält, hängt von den Anknüpfungen des Betreibers ab. Nach dem spanischen Text meldet ein Betreiber in Spanien, wenn er dort steuerlich ansässig ist oder, sofern er in keinem Mitgliedstaat ansässig ist, nach spanischem Recht gegründet wurde, dort seinen Sitz oder seine tatsächliche Geschäftsleitung hat oder dort eine Betriebsstätte unterhält. Ein Betreiber mit Anknüpfungen in Spanien und in einem anderen Mitgliedstaat kann sich nach einer Registrierung dafür entscheiden, in Spanien zu melden (Artikel 54 ter.3.a). Ein Betreiber aus einem Drittstaat, der Tätigkeiten von in einem Mitgliedstaat ansässigen Verkäufern oder die Vermietung von dort belegenen Immobilien vermittelt, kann sich ebenfalls registrieren und melden müssen (Artikel 54 ter.3.b).
Die Sorgfaltspflichten werden gegenüber aktiven Verkäufern erfüllt, und eine Auslagerung verlagert die Verantwortung nicht. Das spanische Dekret erlaubt dem Betreiber, seine Sorgfaltspflichten auf aktive Verkäufer zu beschränken (Artikel 3.1). Es erlaubt ihm auch, für die Verfahren einen Dritten einzusetzen, während der Betreiber für das Ergebnis verantwortlich bleibt (Artikel 3.2). Eine Plattform, die einen Dienstleister mit der Erhebung der Verkäuferdaten beauftragt, ändert daher nichts daran, wen der Text zur Verantwortung zieht. Der Investor, der eine Meldung liest, sollte den Betreiber als rechtlichen Urheber der Daten betrachten.
Eine DAC7-Meldung beschreibt ein Inserat und einen Zahlungsfluss. Sie beschreibt nicht die steuerliche Situation eines Vermieters.
Victaura Research
Welche Daten erfasst DAC7 zu Vermieter und Immobilie?
Der Text führt die Identitätsangaben einzeln auf, und sie unterscheiden sich für natürliche Personen und Rechtsträger. Für einen Verkäufer, der eine natürliche Person ist, verlangt das spanische Dekret den Namen, die Hauptanschrift, die Steueridentifikationsnummer mit dem ausstellenden Mitgliedstaat oder, falls diese fehlt, den Geburtsort, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern bekannt, sowie das Geburtsdatum (Artikel 5.1.a). Für einen Rechtsträger verlangt es die Firma bzw. den Rechtsnamen, die Hauptanschrift, die Steueridentifikationsnummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern bekannt, die Handelsregisternummer und die Betriebsstätten in der Union (Artikel 5.1.b). Der deutsche Text enthält parallele Aufzählungen für natürliche Personen und Rechtsträger (PStTG § 14 Abs. 2 und 3).
Die Immobilie wird über die Anschrift und, soweit bekannt, über eine Grundbuchnummer identifiziert. Der spanische Text verlangt die Anschrift jeder eingestellten Immobilie sowie die Katasterreferenznummer oder das nationale Äquivalent, sofern bekannt (Artikel 54 ter.4.c). Der deutsche Text nennt die Anschrift jeder Immobilieneinheit und eine Grundbuchnummer oder einen gleichwertigen Eintrag, sofern vorhanden (PStTG § 14 Abs. 4). Eine eingestellte Einheit ist definiert als unbewegliches Vermögen an derselben Anschrift, das demselben Eigentümer gehört und vom selben Verkäufer angeboten wird (§ 6 Abs. 7). Berichtsgegenstand ist die Einheit, nicht die Anzeige.
Die Plattform muss prüfen, was sie erhebt, und der Text benennt die Prüfungen. Das spanische Dekret erlaubt dem Betreiber, Steueridentifikationsnummern über jede kostenlose elektronische Schnittstelle eines Mitgliedstaats oder der Union zu überprüfen (Artikel 6.1). Gibt die Anfrage einer Steuerbehörde Anlass zu der Annahme, dass eine Angabe falsch ist, fordert der Betreiber den Verkäufer auf, sie mit einem Ausweisdokument oder einer Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit zu berichtigen, die in den vorangegangenen sechs Kalendermonaten ausgestellt wurde (Artikel 6.3). Die Ansässigkeit des Verkäufers bestimmt sich nach der Hauptanschrift, dem Staat, der die Steuernummer vergeben hat, oder dem Staat einer Betriebsstätte (Artikel 8).
Zahlungsangaben werden zusammen mit den Identitätsdaten übermittelt, soweit der Betreiber sie hält. Der spanische Text ergänzt die Kennung des Finanzkontos, sofern verfügbar, und den Namen des Kontoinhabers, wenn dieser vom Verkäufer abweicht (Artikel 54 ter.4.b.2 und 3). Der Investor sollte dies als Verknüpfung zwischen einem Inserat, einer Person und einem Konto verstehen, die bei einer Steuerverwaltung vorgehalten wird. Es ist eine Beschreibung des Datenmodells, keine Aussage darüber, wie die Behörde die Daten verwendet.
Wie werden Entgelt und Übernachtungen in einem DAC7-Bericht gezählt?
Das Entgelt wird pro Quartal und bei Vermietungen pro eingestellter Immobilie gemeldet. Der spanische Text verlangt das in jedem Quartal des Meldezeitraums gezahlte oder gutgeschriebene Gesamtentgelt sowie die Zahl der relevanten Tätigkeiten, und bei Vermietungen werden beide für jede eingestellte Immobilie gemeldet (Artikel 54 ter.4.b.5). Der deutsche Text nennt ebenso das in jedem Quartal gezahlte oder gutgeschriebene Entgelt je Einheit zusammen mit der Zahl der relevanten Tätigkeiten je Einheit (PStTG § 14 Abs. 4). Eine das ganze Jahr vermietete Immobilie erzeugt daher vier Quartalswerte, nicht eine Jahressumme.
Maßgeblich ist das Quartal der Zahlung, das nicht das Quartal des Aufenthalts sein muss. Beide Texte ordnen einen Betrag dem Quartal zu, in dem er gezahlt oder gutgeschrieben wurde (spanischer Artikel 54 ter.4.b.5, deutsches PStTG § 15 Abs. 3). Ein im Voraus in einem Quartal bezahlter Aufenthalt, der im nächsten Quartal stattfindet, erscheint im Bericht im früheren Quartal. Dies ist die Lesart der beiden Vorschriften, kein wörtliches Zitat. Die Währung folgt der Zahlung: Ein in einer Fiatwährung gezahlter Betrag wird in dieser Währung gemeldet (PStTG § 15 Abs. 2, spanischer Artikel 54 ter.4.b.5).
Die beiden Texte formulieren die Regeln zu den Gebühren unterschiedlich, und die Formulierung ist eine Frage der Lesart. Der deutsche Text definiert das Entgelt als die Zahlung abzüglich der Gebühren, Provisionen oder Steuern, die der Betreiber einbehält oder erhebt (PStTG § 5 Abs. 2). Der spanische Text meldet das Entgelt und, getrennt davon, alle vom Betreiber in jedem Quartal einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Einbehalte, Tarife und ähnlichen Beträge (Artikel 54 ter.4.b.6). Der deutsche Text verlangt zudem die in jedem Quartal einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern als gesonderte Angabe (PStTG § 14 Abs. 2 Nr. 9). Diese Analyse behauptet nicht, dass sich die gemeldeten Zahlen in der Praxis unterscheiden, sondern nur, dass sich der Wortlaut unterscheidet. Wer als Investor einen Bericht mit einem Kontoauszug abgleicht, sollte klären, welche Definition gilt.
Übernachtungen erscheinen als Zahl der vermieteten Tage mit einer Angabe zur Immobilienart. Der spanische Text verlangt die Zahl der Tage, an denen jede eingestellte Immobilie im Meldezeitraum vermietet oder überlassen wurde, sowie die Art der Immobilie, sofern bekannt (Artikel 54 ter.4.c). Der deutsche Text enthält die Zahl der Tage, an denen die Einheit im Meldezeitraum zur Nutzung überlassen wurde (PStTG § 14 Abs. 4 Nr. 5). Eine Tageszahl ist etwas anderes als die Auslastung und als der Umsatz pro verfügbarer Nacht. Der Bericht enthält nur Ersteres, und die Belege aus den eigenen Aufzeichnungen eines Verwalters sind eine eigene Frage, die in Choosing a Property Manager: What to Ask First behandelt wird.
Wann wird der DAC7-Bericht übermittelt, und was tauschen die Mitgliedstaaten aus?
Die Meldung erfolgt im Januar des Jahres, das auf die Identifizierung des Verkäufers als meldepflichtig folgt. Der deutsche Text legt den 31. Januar des Jahres fest, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Verkäufer identifiziert wurde (PStTG § 13 Abs. 1). Der spanische Text legt den Monat Januar des auf die Identifizierung folgenden Jahres fest (Artikel 54 ter.6). Der Bericht ist in Deutschland elektronisch zu übermitteln und folgt einem amtlichen Datensatz (§ 15 Abs. 1). Der Betreiber registriert sich einmal bei einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (§ 12 Abs. 1), und er meldet an das Bundeszentralamt für Steuern nur, wenn er dort registriert ist (§ 13 Abs. 4).
Die Frist für die Sorgfaltspflichten endet vor dem Meldetermin. Das spanische Dekret verlangt vom Betreiber, die Verfahren vor dem 31. Dezember des Meldezeitraums abzuschließen (Artikel 7.1). Für Verkäufer, die am 1. Januar 2023 bereits registriert waren, oder für Verkäufer eines Rechtsträgers, der später meldender Betreiber wurde, gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums (Artikel 7.2). Ein Betreiber darf sich auf frühere Prüfungen stützen, wenn die Daten innerhalb der vorangegangenen 36 Monate erhoben und überprüft wurden und nichts darauf hindeutet, dass sie falsch sind (Artikel 7.3).
Die Steuerverwaltung tauscht die Daten anschließend mit anderen Mitgliedstaaten aus. Das spanische Dekret hält fest, dass die erlangten Daten mit den anderen Mitgliedstaaten oder Partnerjurisdiktionen ausgetauscht werden, und zwar an diejenige, in der der Verkäufer ansässig ist. Bei Vermietungen gehen die Informationen auch an den Mitgliedstaat, in dem die Immobilie liegt (Präambel III). Die OECD beschreibt dieselbe Logik in ihren Mustervorschriften und der zugehörigen multilateralen Vereinbarung: Die Jurisdiktion des Betreibers teilt die Daten mit der Jurisdiktion des Verkäufers und bei Vermietungen mit der Jurisdiktion der Immobilie (OECD, Model Reporting Rules for Digital Platforms: International Exchange Framework, 2021, Background paragraph 2).
Laut dem deutschen Text wird auch der Verkäufer informiert. Das PStTG verpflichtet Betreiber, Verkäufern vor der ersten Meldung mitzuteilen, dass Daten über sie erhoben und für Besteuerungsverfahren weitergegeben werden, und den Verkäufern die gemeldeten Daten bis zum 31. Januar des Folgejahres zur Verfügung zu stellen (§ 22). Den eigenen Zeitplan der Richtlinie für den Austausch zwischen den Behörden enthält ihr Artikel 8ac, der für diese Fassung nicht erneut geöffnet wurde. Ein Datum für den Schritt zwischen den Behörden wird deshalb hier nicht genannt.
Welche Verkäufer und Plattformbetreiber sind von der DAC7-Meldung ausgenommen?
Staatliche Stellen und börsennotierte Unternehmen sind ausgenommene Verkäufer. Der deutsche Text nimmt eine staatliche Stelle sowie einen Rechtsträger aus, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden oder der mit einem solchen verbunden ist (PStTG § 4 Abs. 5 Nr. 1 und 2). Das spanische Dekret erlaubt dem Betreiber, sich zur Feststellung, dass ein Verkäufer diesen Status erfüllt, auf öffentliche Informationen oder auf die Bestätigung des Verkäufers zu stützen, und für die übrigen ausgenommenen Kategorien auf die eigenen Aufzeichnungen (Artikel 4). Die Feststellung trifft der Betreiber, nicht der Verkäufer.
Ein Rechtsträger, der eine Immobilie mehr als 2.000 Mal vermietet, ist ausgenommen, allerdings unter einer Nachweisbedingung. Der deutsche Text nimmt einen Rechtsträger aus, der für eine eingestellte Immobilieneinheit im Zeitraum über dieselbe Plattform in mehr als 2.000 Fällen relevante Tätigkeiten ausgeübt hat (§ 4 Abs. 5 Nr. 3). Der Betreiber muss jedoch prüfen, ob die Einheit demselben Eigentümer gehört; kann dies nicht belegt werden, gilt der Verkäufer nicht als ausgenommen (§ 19 Abs. 2). Das spanische Dekret enthält dieselbe Bedingung und verlangt Unterlagen, die belegen, dass die Immobilie demselben Eigentümer gehört (Artikel 5.4.c).
Die Kleinverkäuferregel ist an den Verkauf von Waren geknüpft, nicht an Immobilien. Die deutsche Ausnahme für weniger als 30 Tätigkeiten und weniger als 2.000 EUR Vergütung bezieht sich auf die Tätigkeit in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (§ 4 Abs. 5 Nr. 4). Diese Position ist der Verkauf von Waren; die Immobilientätigkeit ist Nr. 1. Nach dem deutschen Text schützt ein Kleinverkäufer-Schwellenwert einen Vermieter mit wenigen Buchungen daher nicht. Auch die für diese Analyse gelesenen spanischen Passagen zeigen keinen vergleichbaren Schwellenwert für Vermietungen.
Auch Betreiber können ausgenommen sein und müssen dies erklären. Die spanische Verordnung nimmt qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten, deren relevante Tätigkeiten ausschließlich qualifizierte relevante Tätigkeiten sind, von der Meldepflicht aus (Artikel 54 ter.2). Ein ausgenommener Betreiber, also einer ohne meldepflichtige Verkäufer in seinem Geschäftsmodell, reicht jährlich eine Nullmeldung ein, in der er seinen Status angibt. Der Investor sollte daher beachten, dass das Fehlen einer Meldung nicht immer das Fehlen von Plattformaktivität bedeutet und dass der Betreiber den Status nach nationalem Recht nachweisen muss.
Die Plattform meldet, was sie ausgezahlt hat. Was das bedeutet, entscheidet die Steuerbehörde nach nationalem Recht.
Victaura Research
Wie setzen Deutschland und Spanien DAC7 in nationales Recht um?
Deutschland verwendet ein eigenständiges Gesetz, das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. § 1 legt fest, dass es die Meldepflicht der Plattformbetreiber und den automatischen Informationsaustausch auf Grundlage der EU-Amtshilferichtlinie regelt. Zuständige Behörde ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht nach dem Finanzverwaltungsgesetz das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist oder das Gesetz etwas anderes bestimmt (§ 8); das Bundeszentralamt für Steuern ist die Verwaltungsbehörde für Bußgelder (§ 25 Abs. 3). Die Pflichten aus den Teilen 2 und 3 des Gesetzes gelten erstmals für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht (§ 29).
Der deutsche Text sieht eine dreistufige Bußgeldstaffel vor. Verstöße bei der Registrierung können mit bis zu 50.000 EUR geahndet werden, fehlerhafte oder verspätete Meldungen mit bis zu 30.000 EUR und die übrigen Fälle, darunter die Aufbewahrung nach § 24, mit bis zu 5.000 EUR (§ 25 Abs. 2). Bußgelder gelten für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln (§ 25 Abs. 1). Aufzeichnungen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, und die Verletzung dieser Pflicht ist selbst ein aufgeführter Verstoß. Die Beträge sind im Gesetz festgelegte Obergrenzen, kein Maßstab dafür, was in der Praxis verhängt wird.
Spanien verwendet ein Königliches Dekret, das die Verordnung zur Steuerverwaltung ändert. Das Real Decreto 117/2024 vom 30. Januar 2024 wurde am 31. Januar 2024 im BOE veröffentlicht. Es umfasst acht Artikel, elf Schlussbestimmungen und einen Anhang und ändert das Real Decreto 1065/2007 (die allgemeine Verordnung über Steuerverwaltung und Steuerprüfung). Als Rechtsgrundlage wird unter anderem die fünfundzwanzigste Zusatzbestimmung des Gesetzes 58/2003, des Allgemeinen Steuergesetzes, genannt. Nach seiner Präambel überführt das Dekret zudem die Änderungen, die die Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8) an DAC7 vorgenommen hat, in spanisches Recht.
Spanien hat Register geschaffen und eine ältere Mietmeldung ersetzt. Das Dekret richtet ein Register nicht qualifizierter ausländischer Betreiber und ein Register sonstiger meldender Betreiber ein, wobei Änderungen innerhalb eines Monats mitzuteilen sind (neue Artikel 9 bis bis 11 ter der Verordnung). Nach der Präambel ersetzt die neue Pflicht für Vermietungen die jährliche Meldung über die Überlassung der Nutzung von Wohnungen zu touristischen Zwecken, bekannt als modelo 179. Die Sanktionsregelung war nicht Teil der gelesenen Seiten und wird hier nicht beschrieben.
Welchen Status hat das italienische Gesetzesdekret 32/2023?
Italien hat DAC7 mit dem Gesetzesdekret vom 1. März 2023, Nr. 32, umgesetzt. Das Dekret wurde laut dem Eintrag auf Normattiva in der Gazzetta Ufficiale Nr. 72 vom 25. März 2023 veröffentlicht und trat am 26. März 2023 in Kraft. Artikel 1 bestimmt, dass das Dekret in den Kapiteln I bis IV den verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern erhobenen Informationen zwischen der Agenzia delle Entrate und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten mit einer wirksamen qualifizierenden Vereinbarung regelt. In dem ab dem 26. März 2023 geltenden Text überlässt Artikel 1 Abs. 2 einem Dekret des Ministers für Wirtschaft und Finanzen die Sorgfaltspflichten und sonstigen Pflichten der Betreiber im Rahmen qualifizierender Vereinbarungen sowie die Verfahren und Fristen für die Übermittlung der Daten durch die Agenzia delle Entrate an diese Staaten.
Artikel 1 wird auf Normattiva als durch das Gesetzesdekret vom 5. August 2026, Nr. 141, aufgehoben angezeigt. Die Normattiva-Seite zum Dekret von 2023, zuletzt am 6. August 2026 aktualisiert, kennzeichnet Artikel 1 als durch dieses Dekret aufgehoben und zeigt den ab dem 1. Januar 2027 geltenden Text. Die Presseberichterstattung zum Dekret 141/2026 beschreibt einen konsolidierten Text zu steuerlicher Compliance und Veranlagung, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale Nr. 181 vom 6. August 2026, anwendbar ab dem 1. Januar 2027 (indikativ, laut Presse; der vollständige Artikel lag hinter einer Bezahlschranke). Stand 25. Oktober 2026 sollte der Investor die Konsolidierung als eine zu bestätigende Tatsache behandeln.
Die Meldeartikel des italienischen Textes wurden für diese Analyse nicht erneut geöffnet. Die Struktur des Dekrets verortet die Melde- und Austauschpflichten in Kapitel III, Artikel 10 und 11, doch der Wortlaut dieser Artikel, der Definitionen in den Artikeln 2 bis 9 und der Sanktionen konnte in dieser Sitzung weder auf Normattiva noch in der Gazzetta Ufficiale geöffnet werden. Die italienische Frist, die Datenfelder und die Ausnahmen werden daher nicht beschrieben. Sie sind in der Tabelle als nicht bewertet markiert, weil ihre Darstellung nach Sekundärzusammenfassungen die Methode verletzen würde.
Was die italienische Aktenlage stützt, ist begrenzt, aber nützlich. Italien hat ein Umsetzungsdekret, eine in Artikel 1 benannte Behörde für den Austausch, einen Verweis auf ein Ministerialdekret für die Verfahren und eine Konsolidierung, die die Bestimmungen ab 2027 in einen neuen Text überführen könnte. Ob die Konsolidierung den Inhalt oder nur die Nummerierung ändert, ist hier nicht geklärt. Ein Investor mit einem Objekt in Italien sollte einen italienischen Steuerberater bitten, die aktuellen Artikel mit dem am Tag einer Entscheidung geltenden Text abzugleichen.
| Element | Deutschland (PStTG) | Spanien (RD 117/2024) | Italien (D.Lgs. 32/2023) | Einstufung |
|---|---|---|---|---|
| Wer meldet und an wen | Plattformbetreiber, beim Bundeszentralamt für Steuern, sofern dort registriert (§§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 4) | Betreiber mit Spanienbezug, bei der spanischen Steuerverwaltung (art. 54 ter.3) | Die Agenzia delle Entrate tauscht sich mit anderen Behörden aus (art. 1). Meldevorschrift nicht eingestuft, Artikel nicht erneut geöffnet | Gemessen, Gesetzestext (DE, ES) |
| Daten zur Immobilie | Anschrift jeder angebotenen Einheit, Grundbuchnummer soweit verfügbar, Tage, Entgelt je Quartal (§ 14 Abs. 4) | Anschrift, Katasterreferenz soweit bekannt, vermietete Tage, Art der Immobilie (art. 54 ter.4.c) | Nicht eingestuft, Artikel 2 bis 11 nicht erneut geöffnet | Gemessen, Gesetzestext (DE, ES) |
| Meldefrist | Bis zum 31. Januar nach dem Jahr der Identifizierung (§ 13 Abs. 1) | Im Januar nach dem Jahr der Identifizierung (art. 54 ter.6) | Nicht eingestuft, Artikel nicht erneut geöffnet | Gemessen, Gesetzestext (DE, ES) |
| Ausnahmen | Staat, börsennotierte Einheiten, mehr als 2.000 Immobiliengeschäfte mit Nachweis desselben Eigentümers (§§ 4 Abs. 5, 19 Abs. 2) | Ausgenommene Verkäufer und Betreiber (arts. 4, 54 ter.2); Nachweise zum selben Eigentümer ab 2.000 (art. 5.4.c) | Nicht eingestuft, Artikel nicht erneut geöffnet | Gemessen, Gesetzestext (DE, ES) |
| Sanktionen | Bis zu 50.000 €, 30.000 € oder 5.000 € je nach Stufe (§ 25 Abs. 2) | Nicht eingestuft, Sanktionsvorschrift nicht in den gelesenen Seiten | Nicht eingestuft, Artikel nicht erneut geöffnet | Gemessen, Gesetzestext (nur DE) |
Was zeigt ein DAC7-Bericht über eine Vermietung nicht?
Der Bericht enthält einen Zahlungsstrom, der aus einem einzigen Kanal sichtbar ist, und sonst nichts. Die in den deutschen und spanischen Texten aufgeführten Felder sind Identität, Anschrift, Tage, Entgelt je Quartal und einbehaltene Gebühren. Sie enthalten keine Kosten, keine Belegung durch nicht gelistete Aufenthalte und keine Buchungen außerhalb der Plattform. Eine Immobilie, die über mehrere Kanäle vertrieben wird, erzeugt mehrere Teildatensätze, die jeweils bei einem anderen Betreiber liegen. Der Investor sollte den Bericht einer Plattform daher nicht als Umsatz der Immobilie lesen.
Ein Inserat ist keine Einheit, und die Definitionen sagen das auch. Der deutsche Text stützt das Meldeobjekt auf eine angebotene Einheit, also eine Immobilie unter einer Anschrift mit einem Eigentümer, die von einem Verkäufer angeboten wird (§ 6 Abs. 7). Mehrere Anzeigen für dieselbe Einheit sind ein Meldeobjekt, und eine Anzeige kann grundsätzlich mehrere Einheiten unter einer Anschrift umfassen. Die Unterscheidung greift die auf, die in Listing Counts: Why They Are Not the Market gezogen wird, wo Anzeigenzahlen als Signal und nicht als Angebot gelesen werden.
Der Bericht entscheidet nicht, was ein Betrag steuerlich bedeutet. Die Texte verlangen die Übermittlung von Daten. Sie nennen weder eine Belastung noch eine Bemessungsgrundlage oder einen Satz für den Vermieter, und hier wird keine gelesen. Die Behandlung einer Zahlung richtet sich nach dem nationalen Einkommensteuerrecht, und wie ein Mitgliedstaat die Daten nutzt, ist Sache seiner Verwaltung. Für einen Investor trennt dies zwei Fragen, die sich leicht vermischen: was die Plattform übermittelt und was der Investor schuldet. Nur die erste wird oben beantwortet.
Ankunfts- oder Buchungssummen brauchen weiterhin eine Nachfragebetrachtung. Ein Entgeltbetrag je Quartal sagt, was gezahlt wurde, nicht warum und nicht von wem. Für sich genommen ist er eine Zahl aus Preis mal Menge ohne Zerlegung des Volumens. Die Vorsicht ist dieselbe wie in Arrivals vs Demand: Reading Tourism Data, wo eine Ankunftszahl als Hinweis auf die Nachfrage und nicht als Maß für Einkommen gelesen wird. Berichte dieser Art lassen sich besser als Untergrenze des erfassten Plattformvolumens lesen denn als Maß für den Markt.
Lesen Sie die Umsetzung, nicht die Zusammenfassung. Die Schwellenwerte und die Bußgelder stehen im nationalen Text.
Victaura Research
Wo ist die Evidenz dünn? Offen gelegt
Die Richtlinie selbst wurde für diese Fassung nicht erneut auf EUR-Lex geöffnet. Die EUR-Lex-Seiten zur Richtlinie (EU) 2021/514 lieferten in dieser Sitzung keinen lesbaren Inhalt. Alles, was hier über die Richtlinie gesagt wird, ist über das spanische Dekret gelesen, das Anhang V und Artikel 8 bis quater der Richtlinie 2011/16/EU zitiert, und über das deutsche Gesetz, das sie umsetzt. Artikel 8ac, Artikel 25a und die Fristen der Richtlinie selbst werden daher nicht beschrieben. Jede Aussage zur Richtlinie sollte am Amtsblatt überprüft werden.
Italien ist die schwächste Komponente. Gelesen wurden nur Artikel 1 des Decreto Legislativo 32/2023 und der Hinweis von Normattiva zur Aufhebung. Die Meldeartikel, die italienische Frist und die italienischen Sanktionen werden nicht beschrieben, und die Wirkung des Decreto 141/2026 auf sie ist nicht geklärt. Die Presseberichterstattung zu diesem Dekret ist als indikativ, von der Presse berichtet, eingestuft. Die Tabelle kennzeichnet die italienischen Zellen aus diesem Grund als nicht eingestuft, und keine davon sollte aus dem Gedächtnis oder von der Seite einer Agentur ergänzt werden.
Die deutschen und spanischen Auszüge sind unvollständig und können sich geändert haben. Die deutschen Paragrafen wurden am 25. Oktober 2026 auf der amtlichen Textseite gelesen, und manche Einzelheiten auf Paragrafenebene stammen aus den Seiten dieser Website und nicht aus einer gedruckten Ausgabe. Das spanische Dekret wurde in der BOE-Ausgabe vom 31. Januar 2024 gelesen, spätere Änderungen wurden nicht geprüft. Das spanische Sanktionsregime, die Orden HAC/72/2024 zu den Formularen und eine etwaige formularbezogene Frist wurden nicht gelesen. Gesetze ändern sich, und jedes sollte am Tag seiner Verwendung erneut geöffnet werden.
Die Einstufungen messen den Text, nicht die Praxis. Gesetzliche Parameter wie der 31. Januar, 2.000 Tätigkeiten, 36 Monate und die Bußgeldobergrenzen sind als gemessen eingestuft, weil sie im amtlichen Text festgehalten sind, nicht weil etwas gezählt wurde. Keine hier gelesene Quelle nennt die Zahl der eingereichten Berichte, den Anteil der erfassten Inserate oder die Quote verhängter Bußgelder. Der Investor sollte jede Zahl als Regel und nicht als Ergebnis lesen und sich von einer Fachperson im jeweiligen Land persönlich beraten lassen.
Offenlegung eigener Beteiligungen (Skin in the Game). Victaura entwickelt über seine Muttergesellschaft Greystone B.V. (Niederlande) Projekte am Comer See (Italien), in Nungwi auf Sansibar (Tansania), auf Gili Air und in Uluwatu auf Bali (Indonesien) und hält eine Off-Plan-Kapitalposition auf Al Marjan Island in Ras Al Khaimah (VAE). Leser sollten davon ausgehen, dass Kommentare durch diese Positionen beeinflusst sein oder diesen zugutekommen können. Dieses Dokument ist als Marketingmaterial im Sinne von Artikel 24(3) MiFID II eingestuft. Es stellt keine Anlageberatung dar.
Quellenangaben
- Rat der Europäischen Union, Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (DAC7), 2021
- Europäische Union, Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (DAC8), 2023
- Bundesministerium der Justiz, Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), Inhaltsübersicht, amtlicher Text
- Bundesministerium der Justiz, PStTG, Volltext (§§ 1, 3, 6, 13 bis 15, 19, 22, 29), amtlicher Text
- Bundesministerium der Justiz, PStTG § 4, Nutzer; Anbieter, amtlicher Text
- Bundesministerium der Justiz, PStTG § 5, Relevante Tätigkeit; Vergütung, amtlicher Text
- Bundesministerium der Justiz, PStTG § 25, Bußgeldvorschriften, amtlicher Text
- Ministerio de Hacienda, Real Decreto 117/2024, de 30 de enero, konsolidierter Eintrag, BOE 2024
- Ministerio de Hacienda, Real Decreto 117/2024, BOE Nr. 27, 31. Januar 2024, amtliche PDF-Fassung (BOE-A-2024-1771)
- Normattiva, Decreto legislativo 1 marzo 2023, n. 32, konsolidierter Eintrag, 2023 (aktualisiert am 6. August 2026)
- Normattiva, Decreto legislativo 1 marzo 2023, n. 32, Text mit Artikel 1, 2023
- Gazzetta Ufficiale, Decreto legislativo 1 marzo 2023, n. 32, GU Nr. 72 vom 25. März 2023
- OECD, Model Rules for Reporting by Platform Operators with respect to Sellers in the Sharing and Gig Economy, 2020
- MySolution, Fisco, arriva il testo unico di adempimenti e accertamento (Pressebericht zum D.Lgs. 141/2026), 26. August 2026
- OECD, Model Reporting Rules for Digital Platforms: International Exchange Framework and Optional Module for Sale of Goods, 2021
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Marktanalysen
Indonesia Rental Tax: The Final Line
Two Indonesian taxes can touch a rented villa. A central final income tax of 10% of gross rental value applies to renting land and buildings, and a regional hotel tax, capped at 10%, applies to lodging services. The official texts draw a line between the two, a carve-out in one and a one-month note in the other, and give no rule for where a villa let to guests falls.

Marktanalysen
UAE Property Tax: VAT and Corporate Tax Lines
The UAE taxes property through two separate lines. VAT follows the asset, 5% on commercial real estate, 0% on a first residential supply within three years of completion, exempt after that. Corporate Tax follows the person, and for individuals it begins above AED 1,000,000 of turnover, with real estate investment income outside the test when no licence is required. This article reads the texts as written, with Ras Al Khaimah (RAK) registration fees as the municipality publishes them.

Marktanalysen
Family Offices und Immobilien: Die 11 %, die keine 11 % sind
Über alle Zyklen hinweg kehren Family Offices immer wieder zu Immobilien zurück. Die vielzitierten 11 Prozent sind eine durchschnittliche Allokation innerhalb des Anlageportfolios: Immobilien im UBS Global Family Office Report 2025 (Allokation 2024, n=317) sowie private Immobilien plus Infrastruktur in den Goldman Sachs Family Office Investment Insights 2025 (n=245). Gemessen am gesamten Familienvermögen, einschließlich betrieblich genutzter Immobilien, Wohnsitze und indirekter Engagements, geht Victaura Research bei europäischen UHNWI von einem Immobilienanteil von 25 bis 40 Prozent aus; keine veröffentlichte Umfrage nennt diese Zahl. Die beiden Zahlen messen unterschiedliche Bezugsgrößen, und die eine als die andere zu zitieren, ist ein wiederkehrender analytischer Fehler.